Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Allgemeines
    Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Lieferverträge. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung für Vollkaufleute wird die Anwendung dieses AGB im voraus für sämtliche künftige Liefergeschäfte vereinbart. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, bedürfen jedoch zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen AGB in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
     
  2. Angebote
    Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge kommen erst aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur zur Vermittlung, nicht zum Abschluß von Verträgen berechtigt.
     
  3. Preise
    Unsere Preise verstehen sich jeweils für Kilogramm, Liter oder Stück- je nach Artikel- ab Werk Heilbronn, soweit nicht anders vereinbart ist. Bei Verträgen mit Lieferfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluß behalten wir uns Preisänderungen vor, falls sich Materialpreise, Löhne, Frachten oder andere Kostenfaktoren gegenüber dem Stand am Angebotstag geändert haben.
     
  4. Zahlung
    Unsere Rechnungen sind in der Regel "rein netto Kasse " und zur sofortigen Zahlung fällig. Werden Skonti und /oder Zahlungsziele gewährt, ist dies auf den Rechnungen jeweils gesondert vermerkt. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und erst nach Einlösung gutgeschrieben. Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Unsere Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Bei Überschreitung von uns genannten Zahlungsziele sind wir berechtigt, Zinsen in gleicher Höhe als Fälligkeitszinsen vom Fälligkeitstag an zu berechnen. Eine Aufrechnung ist gegenüber unseren Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
     
  5. Lieferungen
    Die Lieferzeiten beginnen mit dem Datum der endgültigen Auftragsbestätigung. Die Ware wird stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers übersandt, auch bei Frankolieferungen, unbeschadet der von uns gewählten Transportmittel. Für die Berechnung ist das in unserem Werk oder unseren auswärtigen Auslieferungslagern festgestellte Gewicht maßgebend. Bruch, Manko, Leckage und Transportrisiko gehen -auch bei Frankolieferungen-zu Lasten des Empfängers. Teillieferungen sind zulässig. Bei Lieferverzug ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Abschlüsse verstehen sich für Abnahme in ungefähr gleichen Mengen und Monatsraten. Lauten sie auf wahlweisen Abruf verschiedener Erzeugnisse und Qualitäten, sind die verschiedenen Artikel etwa gleichmäßig abzurufen. Jede Teillieferung wird besonders berechnet und ist besonders zur Zahlung fällig. Ereignisse höherer Gewalt wie Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Krieg, Feuer, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote oder Verfügungen von hoher Hand verlängern die Lieferfristen in angemessenem Umfang.
    Sie berechtigen uns außerdem, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Ware noch nicht geliefert und innerhalb einer angemessen verlängerten Lieferfrist auch nicht beschafft werden kann.
     
  6. Abnahmeverzug
    Kommt der Käufer mit der Abnahme der bestellten Ware in Verzug, können wir ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf nach unserer Wahl die Ware auf seine Rechnung und Gefahr einlagern oder vom Vertrag zurücktreten.
     
  7. Gewährleistung
    Entspricht die gelieferte Ware in Zusammensetzung und/oder Beschaffenheit nicht der bestellten Ware, kann der Käufer kostenlos Ersatzlieferung verlangen. Zu Schadenersatz- auch bei Folgeschäden- sind wir weder dem Käufer noch Dritten gegenüber verpflichtet. Mängelrügen müssen unverzüglich nach dem Empfang der Ware geltend gemacht werden, und zwar solange sich die Ware noch in der Origninalumhüllung befindet. Proben der beanstandeten Ware sind beizufügen Bei Verkäufer "nach Probe" oder "nach Muster "gilt das übersandte Muster als Anhaltsmuster für chemische Zusammensetzung und Beschaffenheit der Ware. Nur bei erheblichen Abweichungen kann der Käufer die vorbezeichneten Rechte geltend machen. Unsere Schadensersatzhaftung für Vertragsverletzungen oder Deliktshandlungen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
     
  8. Eigentumsvorbehalt
    Die Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung voll bezahlt hat. Er ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllen kann. Für den Fall des Weiterverkaufs der gelieferten Ware tritt der Käufer seine Kaufpreisforderung hiermit schon jetzt in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.. .
     
  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    In unserem Rechtsverhältnis zu Vollkaufleuten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Heilbronn
     
  10. Anwendbares Recht
    Die Vertragsbeziehungen, in die diese AGB einbezogen sind, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
     
  11. Teilunwirksamkeit
    Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Besteller und Verkäufer sind verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen zu ersetzen, die den verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien möglichst nahe kommen.

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